Mit der Einführung des maschinellen Grundbuchs ist an die Stelle des Papier-Grundbuchs ein elektronischer Datenbestand getreten, für dessen Verwaltung und Bearbeitung die vielfältigen Möglichkeiten der Informationstechnik genutzt werden. Dieser Datenbestand aller Grundbuchämter des Landes Bremen wird in einer zentralen Datenspeicherstelle (Anstalt des öffentlichen Rechts Dataport, Niederlassung Bremen) landesweit zusammengefasst, zentral verwaltet und den Grundbuchgerichten, anderen Abteilungen der Amtsgerichte sowie durch das automatisierte Abrufverfahren externen Nutzern zugänglich gemacht.
Die Teilnahme am automatisierten Grundbuch-Abrufverfahren bedarf der Genehmigung. Zuständige Zulassungsstelle für das Genehmigungsverfahren in Bremen ist die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.
Das automatisierte Abrufverfahren soll nur die technische Durchführung der Grundbucheinsicht vereinfachen, den sachlichen Bereich der Einsicht aber nicht ausdehnen. Daher muss als Voraussetzung für die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens sichergestellt sein, dass das Grundbuch nur in dem Umfang eingesehen werden kann, wie dies die gesetzlichen Vorschriften (§§ 12, 12a und 12b der Grundbuchordnung -GBO-) zulassen. Ein Abruf von Grundbuchdaten darf nur insoweit möglich sein, als ein berechtigtes Interesse nach § 12 GBO vorliegt.
Ein Online-Zugriff ist im Übrigen nicht ausnahmslos, sondern nur dann zulässig, wenn er wegen der Zahl der Anfragen oder wegen der Eilbedürftigkeit der Übermittlung erforderlich ist.
Zu unterscheiden sind das uneingeschränkte und das eingeschränkte automatisierte Abrufverfahren. Beide Verfahrensarten dürfen aus Datenschutzgründen jedoch nicht zu Ausforschungszwecken genutzt werden.
Für Notare, amtlich bestellte Vermessungsingenieure, Gerichte und Behörden ist eine uneingeschränkte Grundbucheinsicht möglich. Das berechtigte Interesse ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Abrufs, eine besondere Darlegung des berechtigten Interesses ist zum Zeitpunkt des Abrufs jedoch nicht erforderlich.
Für Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Versicherungen, Versorgungsunternehmen und Privatpersonen ist eine eingeschränkte Grundbucheinsicht möglich. Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme, welches nur im Falle einer eigenen dinglichen Berechtigung oder einer Eigentümerzustimmung sowie im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorliegt.
Das berechtigte Interesse ist in diesen Fällen bei jeder Einsichtnahme darzulegen.
Die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren bedarf der Genehmigung, die nur auf Antrag erteilt wird. Die Entscheidung über die Zulassung zum Abrufverfahren obliegt im Land Bremen der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen. Die Anträge sind ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Vordrucken zu stellen, welche im Formularbereich (pdf, 58.9 KB) zu dieser Information bereitgehalten werden.
Die Erteilung der Zulassung umfasst grundsätzlich eine Abrufberechtigung für alle Grundbuchämter des Landes Bremen.
Zu unterscheiden sind das uneingeschränkte und das eingeschränkte automatisierte Grundbuchabrufverfahren.
Die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren setzt voraus, dass
Das Verfahren SolumWEB ermöglicht die Einsicht in die Grundbücher des Landes Bremen sowie in die Markentabelle. Der Grundbuchdatenbestand, auf den über das Einsichtsverfahren zugegriffen wird, unterliegt sehr hohen Sicherheitsanforderungen. Zur Absicherung dieser elektronischen Kommunikation werden Sicherheitsmechanismen wie Verschlüsselung und Authentisierung eingesetzt. Die Grundlage zur Nutzung dieser Sicherheitsmechanismen sind die sogenannten Zertifikate. Diese werden für den elektronischen Datenaustausch benötigt.
(Das Zertifikat wird nach Zulassung vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen beantragt und kostet 35 Euro bei einjähriger Gültigkeit.)
Weitere Auskünfte erteilen:
Herr Holger Cordes - Telefon: 0421 361-10322
E-Mail: office@oberlandesgericht.bremen.de
N.N.