Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Scheidungsurteile, behördliche Scheidungen und Privatscheidungen grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkungen nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Zu ihrer Wirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland bedürfen diese ausländischen Entscheidungen in Ehesachen in der Regel der förmlichen Anerkennung (§ 107 FamFG).
Die förmliche Anerkennung ist nur dann entbehrlich, wenn
vorliegt.
Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung bindet alle Gerichte und Behörden in Deutschland (§ 107 Abs. 9 FamFG). Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich rückwirkend auf den Zeitpunkt der ausländischen Lösung des Ehebandes als geschieden. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bzw. des Oberlandesgerichtspräsidenten nach § 107 FamFG erstreckt sich ausschließlich auf die Lösung des Ehebandes. Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen werden nicht berührt. Scheidungsfolgesachen sind z.B. Regelungen zum Unterhalt, zum Sorgerecht und zum Versorgungsausgleich. Besteht insoweit ein Streit oder weiterer Regelungsbedarf, sind die Zivilgerichte zuständig.
§ 107 FamFG spricht ausdrücklich von „Ehe“. Auflösungen von Lebenspartnerschaften werden somit nicht erfasst.
Der Anerkennung unterliegen neben Entscheidungen staatlicher Gerichte und Behörden (d.h. Hoheitsakte ausländischer Staatsgewalt) auch sog. "Privatscheidungen" (d.h. Scheidungen durch Rechtsgeschäft, kirchliche Gerichte oder sonstige nichtstaatliche Stellen), an denen eine Behörde mitgewirkt hat.
Zuständig für die Anerkennungsentscheidung ist grundsätzlich die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Aufgaben der Landesjustizverwaltung Bremen sind seit dem 01.04.2004 der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen für das Land Bremen übertragen worden.
Diese ist für die Anerkennungsentscheidung zuständig
Hat keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen Aufenthalt in Deutschland und soll auch hier keine neue Ehe geschlossen werden, ist die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin gegeben.
Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag.
Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten, Erben oder Rentenversicherungsanstalten).
Die Mitwirkung des Standesamtes ist - wenn keine neue Ehe geschlossen werden soll - grundsätzlich nicht erforderlich.
Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des bei den bremischen Standesämtern sowie beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen erhältlichen Formulars und der weiter erforderlichen Unterlagen bei der
Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen
Am Wall 198
28195 Bremen
einzureichen.
Das Antragsformular steht als pdf-Datei als Download zur Verfügung:
Antrag auf Anerkennung ausländischer Scheidungen (pdf, 532.7 KB)
Eine persönliche Vorsprache der Antragstellerin/des Antragstellers oder Dritten ist nur nach vorheriger Terminsvereinbarung mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen möglich.
Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sind folgende Urkunden im Original einzureichen:
Dem Oberlandesgericht sind die Urkunden im Original vorzulegen. Die Unterlagen werden nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben.
Die Originale der Urkunden sind grundsätzlich mit der Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder mit der Apostille der zuständigen ausländischen Heimatbehörde zu versehen.
Bei einer Legalisation wird durch die deutsche Botschaft in dem Scheidungsland bestätigt, dass
Mehrere Staaten haben zur Vereinfachung der Überbeglaubigung durch Legalisation das Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunde von der Legalisation geschlossen. An die Stelle der Legalisation tritt zwischen den Vertragsstaaten gem. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens die Apostille. Sie wird von der zuständigen Behörde des Staates erteilt, der die Urkunde erstellt hat. Nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens bezeugt die Apostille eine widerlegbare Vermutung für die Echtheit der Urkunde.
Für Urkunden aus Ländern, deren Urkundswesen nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes so schwerwiegende Mängel aufweisen, dass eine Legalisation nicht mehr zu vertreten ist, gelten besondere Richtlinien. Diese Urkunden werden in der Regel im Wege der Amtshilfe durch die deutsche Auslandsvertretung auf ihre Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüft. Die dadurch entstehenden Kosten hat die Antragstellerin/der Antragsteller zu tragen.
Nach Nr. 1331 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungsgesetz wird für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen, eine Gebühr von 15,00 bis 305,00 Euro erhoben. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr wird neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers auf die Bedeutung der Angelegenheit sowie auf die mit der Vornahme der Amtshandlung verbundene Mühewaltung (Schwierigkeit und Aufwand) abgestellt.
Es sind im Antragsvordruck das monatliche Nettoeinkommen der Antragstellerin/des Antragstellers in Euro anzugeben und ein entsprechender Einkommensnachweis (z.B. Verdienstbescheinigung, Sozialhilfebescheid; Angaben, wovon der Lebensunterhalt bestritten wird) beizufügen sowie Angaben zum Vermögen zu machen. Diese Angaben sind freiwillig, jedoch muss ohne nachgewiesene Einkommens- und Vermögensangaben mit einer Ansetzung der Höchstgebühr gerechnet werden.
Die Bearbeitungsdauer beträgt unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, drei bis sechs Wochen. Dem früheren Ehepartner des Antragstellers ist im Anerkennungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren; hierbei wird eine Anhörungsfrist gesetzt. Rückbriefe oder Rückantworten der anzuhörenden Personen können zu einer Verzögerung des Verfahrens führen.
Die förmliche Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist dann entbehrlich, wenn eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich angehörten, § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG (sog. „Heimatstaatentscheidung“). Sofern ein besonderes rechtliches Interesse vorliegt, kann jedoch auch in diesen Fällen auf Antrag eine förmliche Anerkennung erfolgen. Ein rechtliches Interesse ist u.a. gegeben, wenn eine allgemein bindende Klärung des Personenstandes für ein Scheidungsfolgeverfahren oder aus melde- oder steuerrechtlichen Gründen herbeigeführt werden soll. Eine Anerkennung ist jedoch nicht allein schon deshalb möglich, weil eine Behörde, der die Scheidung nachzuweisen ist, Zweifel an der Echtheit/Rechtmäßigkeit der Scheidungsdokumente hat.
Keine Heimatstaatenentscheidung liegt vor, wenn einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt außer der Staatsangehörigkeit des Scheidungsstaates noch eine weitere Staatsangehörigkeit besaß oder wenn zumindest einer der Ehegatten im Scheidungszeitpunkt als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling einem anderen Personenstatut als dem des Scheidungsstaates unterstand.
Ausländische Ehescheidungen durch Gerichte und Behörden aus den Mitgliedsstaaten der EU, die nach dem 01.03.2001 bzw. 01.05.2004 ergangen sind, werden nach einer Verordnung des Rates der Europäischen Union in anderen Mitgliedstaaten ohne weitere Förmlichkeit anerkannt. Die Entscheidungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU, ohne dass es dafür eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf.
Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es dabei nicht an.
Die Verordnung gilt nicht für Dänemark, weil Dänemark nach dem Zusatzprotokoll zum Vertrag von Amsterdam an Gemeinschaftsakten auf dem Gebiet der Justiz - und Innenpolitik derzeit nicht teilnimmt.
Wird ausdrücklich eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der ausländischen Entscheidung beantragt, so ist hierfür das Familiengericht am Sitz des zuständigen Oberlandesgerichts zuständig (Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 in Verbindung mit § 51 Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz).
Weitere Auskünfte erteilen:
Herr Holger Cordes - Telefon: 0421 361-10322
Frau Nadine Raths - Telefon: 0421 361-94190
E-Mail: office@oberlandesgericht.bremen.de
Eine persönliche Vorsprache bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter/-in ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.