Schlagworte
Strafprozessrecht, einstweilige Unterbringung, weitere Beschwerde, Zuständigkeit
Leitsatz
Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist für Entscheidungen, die sich auf die einstweilige Unterbringung beziehen, das mit der Sache befasste Gericht zuständig. Auf eine noch unerledigte Beschwerde gegen die einstweilige Unterbringung ergeht keine Entscheidung des Beschwerdegerichts mehr.