Leitsatz
1. Ein Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde gemäß § 310 StPO immer dann unzulässig, wenn bereits zwei Rechtszüge vorangegangen sind, sich die vom Beschwerdegericht getroffene Entscheidung also mit demselben Verfahrensgegenstand befasst hat wie die Entscheidung des unteren Gerichts.
2. Der Unzulässigkeit einer weiteren Beschwerde gemäß § 310 StPO steht es nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer nicht bereits durch die erstinstanzliche Entscheidung beschwert war, sondern erst durch die angegriffene Beschwerdeentscheidung.
3. Lehnt das Beschwerdegericht, das einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners stattgegeben hat, die nachträgliche Anhörung des Gegners im Nachverfahren nach § 311a StPO ab, dann ist gegen diese Entscheidung die Beschwerde nach § 304 StPO zulässig.
4. Eine Beschwerdemöglichkeit ist dagegen nicht gegeben gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der dieses auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs an der ursprünglichen Beschwerdeentscheidung festhält.