Normen
UWG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b, § 12 Abs. 1, § 15a Abs. 1
Schlagworte
Handels- und Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Unterlassung, irreführende Werbung, umweltbezogene Werbeaussagen, Kräutertee, nachhaltig
Leitsatz
1. An die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen aufklärenden Hinweise über die Bedeutung der verwendeten Begriffe sind auch bei einer Bewerbung eines Produktes als „nachhaltig“ – ebenso wie im Bereich umweltbezogener Werbeaussagen – strenge Anforderungen zu stellen (Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 19. August 2021 – I-4 U 57/21 –, juris). Erforderlich ist auch hier die konkrete Benennung des jeweiligen, die Anpreisung als nachhaltig tragenden Vorzugs des Produktes.
2. Diese Anforderungen gelten auch für eine Werbung, die sich an Fachkreise wendet (Anschluss an OLG Hamburg, Urteil vom 2. Mai 2007 – 5 U 85/06 –, Rn. 35, juris).
3. Eine hinreichende Aufklärung kann darin liegen, wenn die ausgelobte Nachhaltigkeit damit begründet wird, dass das Produkt nach den strengen Vorgaben des ökologischen Landbaus erzeugt worden ist. Nicht ausreichend ist es aber, wenn dass das Produkt lediglich zusätzlich mit dem Siegel der EG-Öko-Verordnung beworben wird, ohne dass erkennbar wird, dass die zugleich verwendete Anpreisung als nachhaltig lediglich auf diese zertifizierte Erzeugungsmethode und nicht auch auf andere Nutzen im Sinne einer weiter gefassten Nachhaltigkeit gestützt wird.
4. Die Eignung einer solchen Irreführung dazu, andere Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, kann bereits darin liegen, Angehörige von Fachkreisen im Sinne einer Anlockwirkung zur Aufnahme von Recherchen über das Produkt zu veranlassen.
5. Zu einer Bewerbung mit den Anpreisungen als „ressourcenfreundlich“, „kurze Lieferwege“, „füttert die Bienen“ und „fördert die Biodiversität“.