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19.12.2024 - Zur Frage, ob eine über den Tod hinaus wirkende Vollmacht des Erblassers nach dessen Ableben bis zum Eintritt des Nacherbfalls den Bevollmächtigten auch zur Vertretung des Nacherben legitimiert

Datum der Entscheidung
19.12.2024
Aktenzeichen
3 W 26/24
Normen
BGB §§ 133, 157; GBO §§ 13, 19, 29
Rechtsgebiet
Erbrecht
Schlagworte
Erbrecht, über den Tod hinaus wirkende Vollmacht des Erblassers, Vertretung des Nacherben
Leitsatz
1. Der von dem Erblasser trans- oder postmortal Bevollmächtigte kann nach Eintritt des Erbfalls nicht nur zur Vertretung des Vorerben, sondern auch zur Vertretung des Nacherben berechtigt sein.

2. Ob die Vollmacht auch zur Vertretung des Nacherben berechtigt, ist durch Auslegung der Vollmacht nach §§ 133, 157 BGB zu bestimmen.