Schlagworte
Bußgeldverfahren, Anspruch auf rechtliches Gehör, Geschwindigkeitsmessung, Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan Speed M1; Herausgabe von Rohmessdaten
Leitsatz
1. Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör im Bußgeldverfahren wird nicht dadurch verletzt, dass ihm nicht bei der Akte befindliche Rohmessdaten eines standardisierten Messverfahrens zur Geschwindigkeitsmessung nicht überlassen worden sind.
2. Die Erhebung der Rüge einer Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf ein faires Verfahren wegen der nicht erfolgten Herausgabe nicht bei der Akte befindlicher Rohmessdaten eines standardisierten Messverfahrens setzt im Rechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls voraus, dass der Betroffene auch darlegt, welche vergeblichen Bemühungen um Einsicht in die Unterlagen er vorgenommen hat. Dies schließt insbesondere auch Bemühungen zur Erlangung dieser Unterlagen von der Verwaltungsbehörde und erforderlichenfalls die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 62 OWiG hierüber, die erneute Antragstellung in der Hauptverhandlung und die Ablehnung dieses Antrags sowie einen Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung und die Erwirkung eines Gerichtsbeschlusses hierzu ein.