Schlagworte
Bußgeldverfahren, Anspruch auf rechtliches Gehör, Geschwindigkeitsmessung, keine Anhaltspunkte für Messfehler
Leitsatz
1. Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht einen Beweisantrag auf Überprüfung der Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens zur Geschwindigkeitsmessung im Bußgeldverfahren nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ablehnt, weil der Betroffene keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler dargetan hat.
2. Mit einem Vortrag des Betroffenen ins Blaue hinein, der nicht durch konkret festgestellte Anhaltspunkte getragen wird, sind keine konkreten Zweifel an den Messergebnissen eines standardisierten Messverfahrens zu begründen.