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26.04.2024 - Zur Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und zur Haftung des Motoren-herstellers für die Richtigkeit einer vom Fahrzeughersteller erteilten Übereinstimmungsbescheinigung

Datum der Entscheidung
26.04.2024
Aktenzeichen
2 U 36/21
Normen
BGB § 823 Abs. 2, 826, 830 Abs. 1; EG-FGV §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1

Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Diesel, Abschalteinrichtung, Thermofenster, Differenzschadensersatz, Übereinstimmungsbescheinigung, EA 189
Titel der Entscheidung

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Zur Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und zur Haftung des Motoren-herstellers für die Richtigkeit einer vom Fahrzeughersteller erteilten Übereinstimmungsbescheinigung (377.4 KB)
Leitsatz
1. Notwendige, vom Anspruchssteller darzulegende und zu beweisende Bedingung eines deliktischen Schadensersatzanspruches des Fahrzeugerwerbers gegen den Motorenhersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist, dass die Abschalteinrichtung im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages noch vorhanden ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22 –, Rn. 13, juris).

2. Eine Abweichung der Messwerte der Stickoxidemissionen im Realbetrieb gegenüber den im NEFZ festgestellten Werten ist nicht als Indiz für eine zur Täuschung dienende Abschalteinrichtung geeignet (Anschluss an BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 435/20 –, Rn. 15, juris).

3. Vom Fahrzeughersteller nach Erteilung der Übereinstimmungsbescheinigung ergriffene Maßnahmen sind kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22 –, Rn. 25, juris).