Leitsatz
1. Bei der Beurteilung, ob ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vorliegt, kommt es für die Frage, ob der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, auf die Schlüssigkeit der Klage oder darauf, ob der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt des Anerkenntnisses materiell-rechtlich bestanden hat, nicht an.
2. Erkennt der Beklagte an, obwohl sich am Klägervortrag nichts Entscheidungserhebliches geändert hat, ist es für die Beurteilung der Frage, ob das Anerkenntnis „sofort“ im Sinne des § 93 ZPO erklärt worden ist, unerheblich, ob die Klage schlüssig war.