Datum der Entscheidung
22.06.2022
Normen
BGB §§ 241, 280, 311; VerkProspG § 13 a.F.; BörsG §§ 44, 46 a.F.; KapMuG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 S. 2, § 8 Abs. 1 S. 1
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Sonstiges Zivilrecht, Prospekthaftung, Prospektverantwortlichkeit, Gründungsgesellschaft, Treuhandkommanditist, Verschulden bei Vertragsschluss, Kapitalanleger-Musterverfahren, Vorlagebeschluss, Bindungswirkung
Leitsatz
1. Der Grundsatz, dass im Anwendungsbereich einer spezialgesetzlichen Prospekthaftung ein Rückgriff auf eine bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung ausgeschlossen ist, gilt auch gegenüber einer Haftung eines Treuhandkommanditisten wegen einer Verletzung seiner Aufklärungspflichten bezüglich der Beteiligung gegenüber den treuhänderisch beteiligten Anlegern, soweit zur Erfüllung dieser Pflichten der Prospekt verwendet wurde.
2. Wegen der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses nach § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG hat allein das Prozessgericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG darüber zu befinden, ob der Musterverfahrensantrag wegen einer fehlenden Abhängigkeit der Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von dem geltend gemachten Feststellungsziel unzulässig ist. Das Oberlandesgericht hat nach dieser Regelung keine Kompetenz zur Überprüfung, ob die Vorlageentscheidung zu Recht ergangen ist.
3. Das Sachentscheidungsinteresse für einen Feststellungsantrag im Kapitalanleger-Musterverfahren, der auf einzelne Voraussetzungen einer Haftung nach den Grundsätzen einer bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung gerichtet ist, fehlt, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Prüfung durch das Oberlandesgericht festzustellen ist, dass eine Haftung der Musterbeklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Das betreffende Feststellungsziel ist dann für gegenstandslos zu erklären.