Datum der Entscheidung
06.09.2023
Normen
GBO § 51; BGB §§ 2113 Abs. 2, § 1850, 1824 Abs. 1 Nr. 1, 1643 Abs. 1, 1629 Abs. 2 Satz 1
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Nacherbenvermerk, Anhörung, Minderjähriger Nacherbe, Befreiter Vorerbe, Ergänzungspfleger, Verfügung, Grundbuchamt
Leitsatz
1. Beantragt der Kindesvater als befreiter Vorerbe die Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch, welcher dem Schutz seiner Kinder als minderjährigen Nacherben dient, kann auch die mit dem Vorerben verheiratete Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin der Nacherben angehört werden.
2. Sollte die mitsorgeberechtigte Kindesmutter die tatsächlichen Angaben, die für eine nicht gegebene Unentgeltlichkeit der Verfügung des befreiten Vorerben schlüssig beigebracht werden, bestätigen oder nicht bestreiten, dann kann hierin ein „tatsächliches Zugeständnis“ der Entgeltlichkeit der Verfügung des Vorerben gesehen werden. In einem solchen Fall läge weder die Vertretung bei einem Rechtsgeschäft mit dem Ehegatten gem. §§ 1629 Abs. 2 S.1, 1824 Abs.1 Nr.1 BGB noch eine Zustimmung zur Verfügung über ein Grundstück gem. §§ 1643 Abs.1, 1850 Nr. 1 BGB oder ein anderes genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft vor. In diesem Fall wäre zur Anhörung der minderjährigen Nacherben weder ein Ergänzungspfleger zu bestellen noch eine familiengerichtliche Genehmigung einzuholen.