Leitsatz
1. Auch EDV-Softwareprogramme können zu den in § 86a Abs. 1 HGB aufgeführten Unterlagen zählen. Die dortige Aufzählung ist nicht abschließend.
2. Für die Frage der Erforderlichkeit i.S.d. des § 86a Abs. 1 HGB ist auf die Aufgabe des Handelsvertreters und Branchenüblichkeit abzustellen. Es kommt nicht auf den Umfang des Einsatzes durch den Handelsvertreter sondern u.a. darauf an, wie lang die Unterlagen ihm bereits zur Verfügung standen und ob auch die anderen Außendienst-mitarbeiter über sie verfügen.