Leitsatz
Macht eine Person mit einem nach ausländischem Recht erworbenen Namen nach ihrer Einbürgerung gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 2. Alt. EGBGB von der Möglichkeit Gebrauch, einen neuen Vornamen anzunehmen, so muss es sich nicht um „einen in Deutschland üblichen Vornamen“ handeln. Sie kann sich auch dafür entscheiden, einen bis-lang bereits als zweiten Vornamen geführten Namen nunmehr als alleinigen Vornamen an-zunehmen.