Datum der Entscheidung
28.12.2022
Aktenzeichen
1 AuslA 50/22
Normen
IRG §§ 15, 29, 32, 73 S. 2; EUGrdCh Art. 4; EMRK Art. 3
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, Strafprozessrecht, Europäischer Haftbefehl, Auslieferung, bedenkliche Haftbedingungen, Belastbarkeit der Informationen des ersuchenden Mitgliedstaats, Rumänien
Leitsatz
1. Bedenken gegenüber der Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien aufgrund bestehender Anhaltspunkte für unmenschliche Haftbedingungen in den dortigen Haftanstalten im Allgemeinen können durch konkrete und belastbare Informationen der rumänischen Behörden zu EMRK-konformen Haftbedingungen für den Verfolgten ausgeräumt werden.
2. Konkrete Angaben der rumänischen Behörden zur Lösung in der Vergangenheit festgestellter Probleme der Überbelegung von Haftanstalten können insbesondere dann als belastbar angesehen werden, wenn die Schaffung neuer Haftplätze bereits in früheren Berichten zu den Haftbedingungen in Rumänien angekündigt worden war.
3. Es genügt den Anforderungen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wenn die Angaben der rumänischen Behörden zu den konkreten Haftbedingungen des Verfolgten lediglich solche Haftanstalten betreffen, in denen der Verfolgte wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert sein wird und damit nicht jede theoretisch denkbare Verlegung in andere Haftanstalten abdecken.