Normen
BGB § 31, § 823 Abs. 2, § 826; ZPO § 287; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1; VO (EG) Nr. 715/2007, Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2; RL 2007/46/EG, Art. 18, Art. 26
Schlagworte
Sonstiges Zivilrecht; Deliktsrecht, Diesel-Abgasskandal, Substantiiertheit, Verbotsirrtum, Differenzschaden, Vorteilsausgleichung, Nutzungsvorteil, Restwert
Leitsatz
1. Zu den Anforderungen an die Substantiiertheit von Parteivorbringen, spezifisch im Hinblick auf Ansprüche im Rahmen des sogenannten Dieselskandals (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740).
2. Die Behauptung der Verwendung eines unzulässigen Thermofensters in einem vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Pkw ist für sich nicht genügend für den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Pkw-Erwerbers durch den Hersteller (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, NJW 2021, 921).
3. Zu den Voraussetzungen an den Vortrag des Herstellers zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Verwendung eines Thermofensters aus Motor- oder Bauteilschutzerwägungen (Anschluss an EuGH, Urteile vom 14.07.2022 – C-128/20, C-134/20, C-145/20; Urteil vom 08.11.2022 – C-873/19).
4. Zu den Voraussetzungen für die Berufung des Herstellers im Rahmen des sogenannten Dieselskandals auf das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums hinsichtlich der Verwendung eines unzulässigen Thermofensters (Anschluss an BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259).
5. Zur Schätzung des Differenzschadens des Erwerbers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Pkw im Rahmen des sogenannten Dieselskandals (Anschluss an BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259).
6. Zur grundsätzlichen Möglichkeit der Schätzung der Höhe des Restwerts eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Pkw unter Bezugnahme auf einschlägige Listen von Gebrauchtwagen-Verkaufspreisen (hier: DAT-Liste).