Schlagworte
Strafprozessrecht, Strafvollstreckung, Vollstreckungsreihenfolge, Maßregelvollzug
Leitsatz
1. Die nachträgliche Anordnung einer Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 3 S. 1 StGB kann erfolgen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten dies angezeigt erscheinen lassen. Dies setzt voraus, dass der Zweck der Maßregel durch die geänderte Vollstreckungsreihenfolge leichter zu erreichen sein muss.
2. Eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 3 StGB ist zudem nur zulässig, wenn neue Tatsachen hervortreten oder bereits bekannte Tatsachen in einem neuen Licht erscheinen, da die Strafvollstreckungsentscheidung nicht als Rechtsmittel zum verurteilenden Erkenntnis ergeht und daher nicht ohne das Vorliegen neuer Erkenntnisse die Entscheidung des Tatgerichts geändert werden darf.
3. Als neue Tatsache, die eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 3 StGB zulässig erscheinen lässt, kann es angesehen werden, wenn sich der bisherige Maßregelvollzug als nicht erfolgreich erweist oder der Verurteilte darin eine mangelnde Abstinenzmotivation zeigt, die dem Erfolg der Maßregel entgegensteht.
4. Bestehen auch keine hinreichend konkreten Aussichten mehr darauf, dass der Strafvollzug beim Verurteilten noch zu Änderungen führt, die eine spätere Wiederaufnahme des Maßregelvollzugs sinnvoll erscheinen lassen, dann ist anstelle der Anordnung der nachträglichen Änderung der Vollstreckungsreihenfolge die Maßregelunterbringung nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB für erledigt zu erklären.