Schlagworte
Familienrecht, Gewaltschutzgesetz, Schutzanordnung, Zuwiderhandlung, Verlängerung, einstweilige Anordnung, Glaubhaftmachung
Leitsatz
Die Verlängerung einer befristeten Schutzanordnung nach § 1 GewSchG setzt voraus, dass der Antragsteller eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnung während ihrer ursprünglichen oder ggf. bereits verlängerten Geltungsdauer glaubhaft macht.