Schlagworte
Strafrecht, Vollstreckungsübertragung, Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen, Resozialisierungsaussichten, Vollstreckungsübertragung an Polen
Leitsatz
1. Die Entschließung der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckungsübertragung ist im Rahmen des § 85c IRG durch das Oberlandesgericht auf Ermessensfehler zu überprüfen.
2. Trotz des Begründeten Vorschlags der Kommission vom 20.12.2017 zur Rechtsstaatlichkeit in Polen (COM[2017] 835 final) ist bei der Übertragung der Strafvollstreckung auf die Republik Polen nicht ohne weiteres die Annahme begründet, dass dies wegen einer drohenden Verletzung des Grundrechts des Verurteilten auf ein unabhängiges Gericht nach § 73 S. 2 IRG der Leistung von Rechtshilfe entgegenstehen würde.