Normen
BGB §§ 130, 140, 147 Abs. 2, 154 Abs. 2, 157; ZPO § 278 Abs. 6
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, materiell-rechtlicher Vergleich, Doppelnatur des Vergleichs, Angebotsfrist
Leitsatz
1. Erklärt eine Partei im Rahmen gerichtlicher Vergleichsbemühungen ein von der anderen Partei binnen einer bestimmten Frist anzunehmendes Angebot, wobei dieses Angebot nach den Vorstellungen der Parteien durch einen Schriftsatz an das Gericht anzunehmen ist, dann genügt der Zugang bei Gericht im Sinne des § 130 BGB für das Wirksamwerden der Annahme zum Abschluss eines materiell-rechtlichen Vergleichs.
2. Der Zweifelssatz des § 154 Abs. 2 BGB, dass bei zu beurkundenden Verträgen keine Bindung beabsichtigt ist, bis die Beurkundung erfolgt ist, findet keine Anwendung, soweit eine Partei bereits vor der Beurkundung ausdrücklich ihre Angebots- bzw. Annahmeerklärung unter Bestimmung einer Frist der Bindung an ihre Erklärung abgibt.