Schlagworte
Sonstiges Zivilrecht, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Dieselmotor, unzulässige Abschalteinrichtung, Thermofenster, Grenzwertklausel
Leitsatz
1. Verwendet der Motorenhersteller eine außentemperaturabhängige Steuerung der Abgasreinigung, in der eine unzulässige Abschalteinrichtung liegen könnte, kann der Vorwurf des die Sittenwidrigkeit begründenden besonders verwerflichen Verhaltens der für den Hersteller handelnden Personen nicht allein darauf gestützt werden, dass der Hersteller gegenüber der Typengenehmigungsbehörde unaufgefordert keine näheren Angaben zur Wirkungsweise eines offengelegten Thermofensters gemacht hat.
2. Eine Abschalteinrichtung, die die Abgasreinigung nur während des Betriebes im NEFZ optimiert, vermag auch bei angenommener Unzulässigkeit den Vorwurf der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der Erwerber des Fahrzeuges dann nicht zu rechtfertigen, wenn die Emissionsgrenzwerte im NEFZ auch ohne die Verwendung der Abschalteinrichtung eingehalten werden (fehlende Grenzwertkausalität).