Normen
BGB §§ 249 ff., 278, 280 Abs. 1, 831; § 4 Nr. 1 VGB 2004
Schlagworte
Versicherungsrecht, Wohngebäudeversicherung, Brandschaden, Pflichtverletzung durch den Brandsanierer
Leitsatz
1. Beauftragt der Versicherungsnehmer zur Beseitigung eines Brandschadens einen be-stimmten Brandsanierer und überlässt diesem zur Durchführung der Arbeiten eine Ein-bauküche, so stellt deren etwaiges „Verschwinden“ beim Brandsanierer mangels der Verwirklichung einer typischen Brandgefahr kein Abhanden kommen infolge eines Bran-des im Sinne des § 4 Nr. 1 VGB 2004 und damit keinen Versicherungsfall dar.
2. Ebenso wenig haftet der Wohngebäudeversicherer aus §§ 280, 249 ff. BGB, aus §§ 280, 249 ff. i.V.m. § 278 BGB oder aus § 831 BGB für dieses etwaige “Verschwinden“. Das gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Beauftragung des Brandsanierers nachdrücklich empfohlen oder sogar auf die Beauftragung gedrängt hat, sofern keine Gründe bekannt waren, die gegen die Empfehlung sprachen.