Leitsatz
Enthält die schriftliche Bürgschaftserklärung einer Bank eine Bestimmung, nach der die Verpflichtungen aus der Bürgschaft u.a. enden, wenn diese Bürgschaftserklärung zu-rückgegeben wird, kommt ein wirksamer Bürgschaftsvertrag regelmäßig erst dadurch zustande, dass dem Gläubiger die Originalbürgschaftsurkunde ausgehändigt wird. Mit dieser Formulierung kommt der von der Auslegungsregel des § 127 BGB abweichende eindeutige Wille der Bürgin zum Ausdruck, dass bereits die wirksame Eingehung ihrer Verpflichtung von der Übergabe des Originals an den Gläubiger abhängig sein soll.