Leitsatz
1. Wird ein fristgebundener Schriftsatz per Telefax übermittelt, muss sich die Ausgangskon-trolle bei der Überprüfung des Sendeberichts auch darauf erstrecken, ob die zutreffende Telefaxnummer des Empfangsgerichts angewählt wurde.
2. Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht an das Rechtsmittelgericht, sondern an ein anderes Gericht adressiert, so kommt eine Wiedereinsetzung jedenfalls dann nicht in Be-tracht, wenn eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht nicht ohne weiteres zu erwarten war.