Schlagworte
Familienrecht, Umgangsrecht, enge Bezugsperson, sozial-familiäre Beziehung
Leitsatz
1. Eine zum Umgang mit dem Kind berechtigende sozial-familiäre Beziehung enger Bezugspersonen zu dem Kind ist gemäß § 1685 Abs. 2 S. 1 BGB anzunehmen, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben.
2. Ein von der Feststellung des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung unabhängiges Umgangsrecht steht nach der gesetzlichen Regelung lediglich den Großeltern und Geschwistern des Kindes sowie dem leiblichen Vater, der nicht rechtlicher Vater ist, zu, nicht jedoch den Geschwistern der Kindeseltern.
3. Allein ein nur kurzzeitiges, einer Notsituation geschuldetes Zusammenleben (hier viermonatiges Zusammenleben der Kinder mit Geschwistern des Kindesvaters während einer Bürgerkriegssituation im Heimatland) kann eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne von § 1685 Abs. 2 BGB nicht begründen.