Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Darlehensvertrag, Widerruf, Verwirkung, Umstandsmoment, Zeitmoment
Leitsatz
1. Auch Verbraucherrechte, zu denen das Widerrufsrecht nach §§ 355, 495 BGB zählt, unterliegen grundsätzlich dem Einwand der Verwirkung. Es gibt keinen Grund, dem Verbraucherwiderruf gegenüber anderen Gestaltungsrechten eine Sonderstellung einzuräumen und dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des § 242 BGB von vornherein zu entziehen
2. Bei der Betrachtung des Zeitmoments kann ein Verhalten des Berechtigten, welches einem konkludenten Verzicht auf seine Rechtsausübung nahekommt, die für die Annahme der Verwirkung erforderliche Zeitdauer reduzieren.
3. Beim Umstandsmoment ist zu berücksichtigen, dass an dieses Tatbestandsmerkmal der Verwirkung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, wenn das Zeitmoment aufgrund der langen Zeitspanne zwischen Abschluss des Darlehensvertrages und Erklärung des Widerrufs erheblich ins Gewicht fällt. Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27.03.2015, Gesch.-Nr. 2 U 12/15 (= 7 O 266/14 Landgericht Bremen)