Schlagworte
Familienrecht, Versorgungsausgleich, interne Teilung, Teilungskosten,
geringer Ausgleichswert
Leitsatz
Bei der Prüfung, ob der Ausgleichswert eines im Wege interner Teilung auszugleichenden Anrechts gering i. S. des § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG ist, ist auf den Wert vor Abzug der hälftigen Teilungskosten abzustellen.