Schlagworte
Sonstiges Zivilrecht; Straßenverkehrsrecht; Zivilprozessrecht, Unfallmanipulation, Indizienbeweis, Prozesskostenhilfe
Leitsatz
1. Wird nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Schadensersatz für einen behaupteten Verkehrsunfall im Hauptsacheverfahren das Vorliegen eines vom Geschädigten verschwiegenen manipulierten Unfallgeschehens festgestellt, dann soll das Gericht nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, da der Geschädigte durch das Verschweigen des manipulierten Unfallgeschehens die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat.
2. Wird über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgrund einer Verzögerung durch das Gericht erst nach der Sachentscheidung in der Hauptsache entschieden, in der das Gericht entgegen den Behauptungen des Geschädigten das Vorliegen eines manipulierten Unfallgeschehens festgestellt hat, so ist in diesem Fall abweichend von allgemeinen Grundsätzen nicht mehr auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen und es ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund der festgestellten Unfallmanipulation zu versagen.