Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Eintragung im Grundbuch, Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über Nachlassgegenstände, Verwaltungsvollstreckung
Leitsatz
Der Testamentsvollstrecker, dem nach § 2209 S.1, Hs. 1 BGB lediglich die Verwaltung des Nachlasses ohne Zuweisung anderer Aufgaben übertragen wurde, ist im Zweifel befugt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen