Schlagworte
Auslieferung, Haftbedingungen, völkerrechtliche Standards, Bulgarien
Leitsatz
1. Eine Auslieferung nach Bulgarien ist unzulässig, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die dort in der Untersuchungshaft oder der Strafhaft zu erwartenden Haftbedingungen völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügen.
2. Es ist nicht Aufgabe der zuständigen Senate der Oberlandesgerichte im Rahmen des Auslieferungsverfahrens selbst die Voraussetzungen für eine Auslieferung des Verfolgten zu schaffen. Dies ist vielmehr Aufgabe der Bewilligungsbehörde.
3. Trotz der Verlagerung von Befugnissen auf die Bundesländer bleibt der Bund Herr des Auslieferungsverfahrens.