Datum der Entscheidung
27.07.2022
Normen
StPO § 454 Abs. 2 S. 3, § 454 Abs. 2 S. 4, § 463 Abs. 4 S. 7, § 463e Abs. 1 S. 1, § 463e Abs. 1 S. 3, § 463e Abs. 2; StGB § 67d Abs. 2, § 67e
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, Strafvollstreckung, Maßregelvollstreckung, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, mündliche Anhörung, Anhörung des Sachverständigen, Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Leitsatz
1. In Fällen der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist mit der Neuregelung der §§ 463e Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 StPO seit dem 01.07.2021 die Durchführung einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Wege einer Videokonferenz grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Der Ausschluss der Durchführung einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Wege einer Videokonferenz nach §§ 463e Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 StPO gilt ungeachtet der Regelung der §§ 463 Abs. 4 S. 7, 454 Abs. 2 S. 4 StPO auch dann, wenn der Untergebrachte dieser Form der Durchführung der Anhörung zugestimmt hat.