Sie sind hier:

21.06.2023 - Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers für die GmbH

Datum der Entscheidung
21.06.2023
Aktenzeichen
2 W 31/23
Normen
§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
Rechtsgebiet
Handels- und Gesellschaftsrecht
Schlagworte
Handels- und Gesellschaftsrecht, GmbH, Bestellung eines Prozesspflegers, sofortige Beschwerde, rechtliches Gehör
Titel der Entscheidung

Warning: Undefined array key "application/vnd.openxmlformats-officedocument.wordprocessingml.document" in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 43

Warning: Trying to access array offset on null in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 43

Warning: preg_replace(): Unknown modifier '.' in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 45
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers für die GmbH (58.8 KB)
Leitsatz
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers für die GmbH ist auch dann unstatthaft, soweit die Bestellung unter Verletzung des Anspruchs der Gesellschaft auf rechtliches Gehör erfolgte, da diese Entscheidung im Zwischenverfahren nicht abschließend ist und keine Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfaltet (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 – XII ZB 142/15 –, Rn. 24, juris).

2. Die GmbH wird, solange die Gesellschafter die Prozessführung nicht an sich ziehen, im Prozess gegen einen Geschäftsführer um die Wirksamkeit dessen Bestellung oder Abberufung von einem weiteren bestellten Geschäftsführer vertreten, solange dieser bei Erfolg des Antrages der Gesellschaft als der zutreffende Geschäftsführer anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn der verbleibende Geschäftsführer bei Erfolg des Antrages der Gesellschaft zum Einzelgeschäftsführer erstarkte und nur als solcher nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages über eine Einzelvertretungsbefugnis verfügte (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Dezember 1961 – II ZR 97/59 –, BGHZ 36, 207, Rn. 5, juris; Urteil vom 10. November 1980 – II ZR 51/80 –, Rn. 7, juris; OLG Hamm, Urteil vom 07.10.1992 – 8 U 75/92 -, GmbHR 1993, 743 [745])