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18.02.2011 - Unzulässigkeit der Berufungseinlegung unter der Bedingung der Bewilligung von Prozess-kostenhilfe

Datum der Entscheidung
18.02.2011
Aktenzeichen
5 U 30/10
Normen
ZPO §§ 85 Abs. 2, 114, 233, 234, 522 Abs. 1
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Titel der Entscheidung

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Unzulässigkeit der Berufungseinlegung unter der Bedingung der Bewilligung von Prozess-kostenhilfe (26.2 KB)
Leitsatz
1. Eine unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegte Berufung ist unzulässig und gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

2. Für eine erst nach Ablauf der Berufungsfrist erneut eingelegte Berufung, ggf. durch Rück-nahme der Bedingung (vgl. dazu BGH FamRZ 2005, 1537), kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden, da die Fristversäumnis regelmäßig nicht unverschuldet i. S. v. § 234 ZPO ist (vgl. allerdings BGH a.a.O.).

3. Das gilt insbesondere, wenn der Berufungsführer nicht mit der Bewilligung von Prozess-kostenhilfe rechnen konnte, weil er keine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Der bloße Hinweis auf ein Insolvenzverfahren ersetzt diese Erklärung nicht.