Leitsatz
Der fehlende Wille des Prozessbevollmächtigten, das ihm per Empfangsbekenntnis übermittelte Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen, führt zur Unwirksamkeit einer Zustellung nach § 175 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 14. September 2011 – XII ZR 168/09 –, BGHZ 191, 59, Rn. 16). Ein solcher Zustellungsmangel ist auch nicht gemäß § 189 ZPO heilbar (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1988 – VI ZR 226/87 –, Rn. 18, juris; Beschluss vom 13. Januar 2015 – VIII ZB 55/14 –, Rn. 12, juris). Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt des Zugangs des Schriftstücks eine Prozessvollmacht des Zustellungsadressaten, etwa gemäß § 87 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 55 Abs. 2 S. 4 BRAO, besteht.