Sie sind hier:
  • Unwirksamkeit der Zustellung bei fehlendem Willen des Prozessbevollmächtigten, das ihm per Empfangsbekenntnis übermittelte Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen

13.06.2023 - Unwirksamkeit der Zustellung bei fehlendem Willen des Prozessbevollmächtigten, das ihm per Empfangsbekenntnis übermittelte Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen

Datum der Entscheidung
13.06.2023
Aktenzeichen
2 W 23/23
Normen
ZPO §§ 175 Abs. 1, 189, 87 Abs. 1
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Zustellung, Empfangsbekenntnis
Titel der Entscheidung

Warning: Undefined array key "application/pdf" in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 43

Warning: Trying to access array offset on null in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 43

Warning: preg_replace(): Unknown modifier '.' in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 45
Unwirksamkeit der Zustellung bei fehlendem Willen des Prozessbevollmächtigten, das ihm per Empfangsbekenntnis übermittelte Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen (223 KB)
Leitsatz
Der fehlende Wille des Prozessbevollmächtigten, das ihm per Empfangsbekenntnis übermittelte Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen, führt zur Unwirksamkeit einer Zustellung nach § 175 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 14. September 2011 – XII ZR 168/09 –, BGHZ 191, 59, Rn. 16). Ein solcher Zustellungsmangel ist auch nicht gemäß § 189 ZPO heilbar (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1988 – VI ZR 226/87 –, Rn. 18, juris; Beschluss vom 13. Januar 2015 – VIII ZB 55/14 –, Rn. 12, juris). Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt des Zugangs des Schriftstücks eine Prozessvollmacht des Zustellungsadressaten, etwa gemäß § 87 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 55 Abs. 2 S. 4 BRAO, besteht.