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14.06.2023 - Unterlässt es der Versicherungsnehmer, auf ihm bekannte Vorschäden gegenüber einem von ihm beauftragten Gutachter hinzuweisen, ist das Gutachten unvollständig und zur Ermittlung der Schadenshöhe ungeeignet.

Datum der Entscheidung
14.06.2023
Aktenzeichen
3 U 41/22
Normen
VVG § 28; AKB E 2.1.
Rechtsgebiet
Versicherungsrecht
Schlagworte
Versicherungsrecht, Vollkaskoversicherung, Vorschäden, Obliegenheit, Begutachtung, Täuschung

Nach dem Hinweisbeschluss wurde die Berufung durch Beschluss des Senats vom 26.06.2023 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist somit rechtskräftig.
Titel der Entscheidung

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Unterlässt es der Versicherungsnehmer, auf ihm bekannte Vorschäden gegenüber einem von ihm beauftragten Gutachter hinzuweisen, ist das Gutachten unvollständig und zur Ermittlung der Schadenshöhe ungeeignet. (76 KB)
Leitsatz
1. Der geschädigte Versicherungsnehmer einer KfZ-Vollkaskoversicherung kann der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast zum Schadensumfang bereits dann nicht durch Vorlage eines von ihm beauftragen Privatgutachtens nachkommen, wenn dem Versicherungsnehmer bekannt war, dass das Fahrzeug Vorschäden aufwies und der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, gegenüber dem von ihm beauftragten Gutachter die Vorschäden offenzulegen und der Gutachter deshalb unstreitig vorhandene Vorschäden bei der Ermittlung der Schadenshöhe unberücksichtigt lässt.

2. Dem Versicherungsnehmer obliegt es, den Versicherer auf ihm bekannte Vorschäden des versicherten Fahrzeugs hinzuweisen. Diese Obliegenheit besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer selbst davon ausgeht, es liege ein vollständig fachgerecht reparierter Vorschaden vor.