Schlagworte
Versicherungsrecht, Vollkaskoversicherung, Vorschäden, Obliegenheit, Begutachtung, Täuschung
Nach dem Hinweisbeschluss wurde die Berufung durch Beschluss des Senats vom 26.06.2023 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist somit rechtskräftig.
Leitsatz
1. Der geschädigte Versicherungsnehmer einer KfZ-Vollkaskoversicherung kann der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast zum Schadensumfang bereits dann nicht durch Vorlage eines von ihm beauftragen Privatgutachtens nachkommen, wenn dem Versicherungsnehmer bekannt war, dass das Fahrzeug Vorschäden aufwies und der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, gegenüber dem von ihm beauftragten Gutachter die Vorschäden offenzulegen und der Gutachter deshalb unstreitig vorhandene Vorschäden bei der Ermittlung der Schadenshöhe unberücksichtigt lässt.
2. Dem Versicherungsnehmer obliegt es, den Versicherer auf ihm bekannte Vorschäden des versicherten Fahrzeugs hinzuweisen. Diese Obliegenheit besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer selbst davon ausgeht, es liege ein vollständig fachgerecht reparierter Vorschaden vor.