Schlagworte
Familienrecht; Unterbringung, Erledigung, Feststellungsinteresse, schwerwiegender Grundrechtseingriff
Leitsatz
Hat sich die Anordnung der vorläufigen Unterbringung eines Kindes durch Beendigung der Maßnahme erledigt, steht dem Kindesvater, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge zuvor entzogen worden sind, ein berechtig-tes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der gerichtlichen Entscheidung nicht zu.