Leitsatz
1. Der Grundsatz des § 32 RVG, wonach die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmend ist, gilt nur, wenn sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts deckt.
2. Eine zeitlich gestaffelte Festsetzung des Gegenstandswerts für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzierung des Streitwertes findet nicht statt.
3. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG richtet sich nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung. Bei einer schriftsätzlichen Teilerledigungserklärung oder Teilrücknahme der Klage bzw. des Rechtsmittels vor dem Termin ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung auf die verbleibenden Anträge beschränkt und der Gegenstandswert für die Bestimmung der Anwaltsgebühren ist nach § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag selbständig festzusetzen.
4. Eine schriftsätzliche Teilerledigungserklärung oder Teilrücknahme der Klage bzw. des Rechtsmittels in Fällen des Diesel-Abgasskandals wegen einer Beschränkung des klagweise geltend gemachten Anspruchs auf den Differenzschaden anstelle einer Rückgängigmachung des Kaufvertrags führt zur Reduzierung des Gegenstandswerts für nachfolgend entstehende Terminsgebühren.