Datum der Entscheidung
18.02.2016
Normen
BGB §§ 280 Abs. 1 670, 677, 681, 683 S. 1; StromGVV §§ 2 Abs. 2, 3
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Energieversorgung, Versorgungsvertrag, Stromlieferung, Stromanschluss, Mietvertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag
Leitsatz
Ein Vermieter hat grundsätzlich dafür einzustehen, dass die vermieteten Räume über einen tauglichen Stromanschluss an das allgemeine Versorgungsnetz verfügen. Besteht ein solcher Anschluss nicht und kommt der Energielieferant seiner Versorgungspflicht gegenüber den Mietern nicht nach, hat der Vermieter aufgrund seiner mietvertraglichen Garantiehaftung dafür einzustehen, dass die Versorgung mit Strom gewährleistet ist.