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23.05.2023 - Kostentragung im selbständigen Beweisverfahrens nach Vergleichsabschluss und übereinstimmender Erledigungserklärung

Datum der Entscheidung
23.05.2023
Aktenzeichen
2 W 41/22
Normen
ZPO § § 269 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 494a
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, selbstständiges Beweisverfahren, Vergleich, übereinstimmende Erledigungserklärung
Titel der Entscheidung

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Kostentragung im selbständigen Beweisverfahrens nach Vergleichsabschluss und übereinstimmender Erledigungserklärung (211.5 KB)
Leitsatz

1. Eine Erledigungserklärung des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren ist regelmäßig in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten (Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.2.2011 – VII ZB 20/09).

2. Liegt der Erledigungserklärung ein außergerichtlicher Vergleich zugrunde, in dem sich Antragsteller und Antragsgegner auf eine Kostenaufhebung geeinigt haben, dann liegt darin eine nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 ZPO abweichende Regelung, die für die Kostentragungspflicht in ihrem Prozessrechtsverhältnis maßgebend ist.