Leitsatz
Die Erteilung einer sogenannten Negativauskunft in Nachlasssachen ist eine Justizverwaltungsangelegenheit im Sinne von § 1 Abs. 1 JVKostG. Für ihre Erteilung entsteht daher gemäß § 1 BremJVG, § 1 Abs. 1 JVKostG i.V.m. Ziff. 1401 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JKostVG eine Gebühr von € 15,00.