Schlagworte
Familienrecht, Kindesunterhalt: gesetzlicher Forderungsübergang, Rückübertragung durch Mitarbeiter des Jobcenters, stillschweigende Bevollmächtigung
Leitsatz
1. Die Übertragung von Aufgaben, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Vollmacht erfordert, enthält regelmäßig stillschweigend zugleich eine entsprechende Bevollmächtigung.
2. Ein Jobcenter-Mitarbeiter, dem die Tätigkeit als „Sachbearbeiter für Unterhaltsheranziehung im Bereich SGB II“ übertragen worden ist, handelt daher beim Abschluss von Rückübertragungsvereinbarungen zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 33 Abs. 4 S. 1 SGB II regelmäßig mit der erforderlichen Vertretungsmacht.