Normen
BGB §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1, 1805 S. 1, 1806 2. Hs
Leitsatz
1. Die Verwahrung von sog. Verfügungsgeld (§ 1806 2. Hs. BGB) durch einen Nachlasspfleger kann entweder in bar oder auf einem Girokonto des Nachlasses erfolgen.
2. Eine Verwahrung des Verfügungsgeldes auf einem Unterkonto des Geschäftskontos eines Rechtsanwalts, der das Amt des Nachlasspflegers ausübt, ist nicht nur dann wegen Verstoßes gegen das Trennungsprinzip (§ 1805 Abs. 1 BGB) unzulässig, wenn auf diesem Konto noch Verfügungsgelder anderer Pflegschaften verwahrt werden, sondern auch, wenn es sich um ein gesondertes, für diese Nachlasspflegschaft eingerichtetes Unterkonto handelt (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 31.10.2018, XII ZB 300/18).