Schlagworte
Familienrecht, Umgangsverfahren, Umgangskosten, Geltendmachung, Erstattung, Beteiligung des betreuenden Elternteils, unterhaltsrechtliche Frage
Leitsatz
Im Rahmen eines Umgangsverfahrens kann der umgangsberechtigte Elternteil keine unmittelbare Beteiligung an den Kosten der Ausübung seines Umgangsrechts von dem betreuenden Elternteil verlangen.
Anmerkung:
Es handelt sich um einen Hinweisbeschluss. Die Kindeseltern haben nachfolgend das Beschwerdeverfahren durch einen Vergleich beendet.