Schlagworte
Familienrecht, Versorgungsausgleichsverfahren, Absehen von mündlicher Erörterung, Vergütungsfestsetzung, Terminsgebühr
Leitsatz
Da § 221 Abs. 1 FamFG keine mündliche Verhandlung vorschreibt, entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG im Versorgungsausgleichsverfahren nicht, wenn das Familiengericht ohne Durchführung eines Erörterungstermins entscheidet.