Schlagworte
Sonstiges Zivilrecht; Haftung des Fahrzeughalters, Betriebsgefahr, Brand aus ungeklärter Ursache, Risiko der Nichterweislichkeit, Darlegungs- und Beweislast
Leitsatz
1. Eine Beschädigung des Eigentums Dritter aufgrund des Brandes eines abgestellten Fahrzeugs ist nicht durch dessen Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG verursacht, wenn nicht festzustellen ist, dass der Brand des Fahrzeugs auf einem technischen Defekt oder einer anderen technischen Ursache (Reibung, Wärme) des Fahrzeugs beruhte.
2. Eine Haftung aufgrund der Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG wird nicht bereits dadurch begründet, dass ein Fahrzeug wegen der mitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennbar ist. Ein hieraus verursachter Brand eines Fahrzeugs steht der Gefahr der Inbrandsetzung beliebiger anderer im öffentlichen Raum abgestellter Gegenstände gleich (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.01.2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377; Urteil vom 11.02.2020 – VI ZR 286/19, NJW 2020).
3. Bei der Geltendmachung eines Anspruchs aufgrund der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG hat der Geschädigte als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.11.1967 – VI ZR 108/66, VersR 1968, 176; Urteil vom 04.05.1976 – VI ZR 193/74, MDR 1977, 43).
4. Der Geschädigte trägt auch das Risiko der Nichterweislichkeit der behaupteten Verursachung des Brandes eines Kraftfahrzeugs durch einen technischen Defekt des Fahrzeugs. Auch wenn feststeht, dass das Eigentum des Geschädigten durch den Brand des Kraftfahrzeugs beschädigt wurde, ist keine sekundäre Darlegungs- und Beweislast des Halters begründet, wonach dieser darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hätte, dass der Brand und der Schaden nicht durch einen technischen Defekt des Fahrzeugs verursacht wurde.