Sie sind hier:
  • Kein Schadensersatz mangels Vorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen; Bestimmung des Fahrzeugrestwert und der Nutzungsentschädigung bei Wohnmobilen (hier: Wohnmobil Ixeo time 590 mit einem Basisfahrzeug Fiat Ducato sowie Diesel-Motor 2,3 l )

Kein Schadensersatz mangels Vorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen; Bestimmung des Fahrzeugrestwert und der Nutzungsentschädigung bei Wohnmobilen (hier: Wohnmobil Ixeo time 590 mit einem Basisfahrzeug Fiat Ducato sowie Diesel-Motor 2,3 l )

Aktenzeichen
4 U 22/22
Normen
§ 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 287 ZPO
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Allgemeines Zivilrecht, Differenzschaden, unzulässige Abschalteinrichtung, Multijet, Nutzungsentschädigung, Vorteilsausgleich, Fahrzeugrestwert

Titel der Entscheidung

Warning: Undefined array key "application/pdf" in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 43

Warning: Trying to access array offset on null in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 43

Warning: preg_replace(): Unknown modifier '.' in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 45
Kein Schadensersatz mangels Vorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen; Bestimmung des Fahrzeugrestwert und der Nutzungsentschädigung bei Wohnmobilen (hier: Wohnmobil Ixeo time 590 mit einem Basisfahrzeug Fiat Ducato sowie Diesel-Motor 2,3 l ) (326.8 KB)
Leitsatz
1. Die Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteter Abschalteinrichtungen in einem Dieselfahrzeug ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig.

2. Ein Ersatz des Differenzschadens scheidet aus, wenn die gezogenen Nutzungsvorteile und der – auch ohne Verkauf des Fahrzeuges zu berücksichtigende – Restwert des Fahrzeugs den gezahlten Kaufpreis erreichen.

3. Die gezogenen Nutzungsvorteile bei einem Wohnmobil bemessen sich in der Regel nicht nach dessen Laufleistung, sondern nach der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs, wobei die Gesamtnutzungsdauer eines Wohnmobils mit 15 Jahren zu schätzen ist.

4. Bei der Schätzung des Restwertes sind Abschalteinrichtungen – sollten sie überhaupt im Fahrzeug vorhanden sein – allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn diese Funktionen zur Folge hätten, dass das Fahrzeug deswegen nicht oder nur zu einem deutlich niedrigeren Preis verkauft werden kann. Dafür ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet.

Anmerkung:
Auf diesen Hinweis des Senats hat die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen.