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25.07.2024 - Kein Schadensersatz mangels Vorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen; Bestimmung des Fahrzeugrestwert und der Nutzungsentschädigung bei Wohnmobilen (hier: Wohnmobil CaraSuite 650 MG mit einem Basisfahrzeug Fiat Ducato sowie Diesel-Motor 2,3 l

Datum der Entscheidung
25.07.2024
Aktenzeichen
4 U 23/22
Normen
§ 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 287 ZPO, § 6 Abs 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Allgemeines Zivilrecht, Differenzschaden, unzulässige Abschalteinrichtung, Multijet, Timer-Funktion, Nutzungsentschädigung, Vorteilsausgleich, Fahrzeugrestwert
Leitsatz

1. Bei der Einrichtung einer Funktion, bei der auf dem Prüfstand die Abgasrückführung nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne (Timer-Funktion) verändert oder abgeschaltet wird, setzt Sittenwidrigkeit im Rahmen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung voraus, dass die Timer-Funktion auf dem Prüfstand in anderer Weise funktioniert, als im Realbetrieb oder weitere Umstände hinzutreten, die die Sittenwidrigkeit indizieren. Dafür ist der Kläger jeweils darlegungs- und beweisbelastet.

2. Die gezogenen Nutzungsvorteile bei einem Wohnmobil bemessen sich in der Regel nicht nach dessen Laufleistung, sondern nach der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs, wobei die Gesamtnutzungsdauer eines Wohnmobils mit 15 Jahren zu schätzen ist.

3. Kosten für die Finanzierung des Kaufpreises des Dieselfahrzeugs können neben dem Differenzschaden nicht ersetzt verlangt werden. Der Differenzschaden ist auch insoweit abschließend.