Schlagworte
Sonstiges Zivilrecht; Datenschutz-Grundverordnung, Datenschutzverletzung, immaterieller Schaden, Vorabentscheidungsverfahren
Leitsatz
1. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO setzt den Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadens voraus. Auch zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz immaterieller Schäden genügt die Behauptung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der DSGVO ohne Vorbringen zu einem hierdurch entstandenen immateriellen Schaden nicht.
2. Im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht keine Pflicht der einzelstaatlichen Gerichte zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.