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15.08.2024 - Kein Abzug Neu für Alt beim Schadensersatz für die Beschädigung von Anpralldämpfern (Leitplanken) an einer Bundesautobahn

Datum der Entscheidung
15.08.2024
Aktenzeichen
1 U 14/24
Normen
BGB § 249
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Sonstiges Zivilrecht, Schadensersatz, Abzug Neu für Alt
Titel der Entscheidung

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Kein Abzug Neu für Alt beim Schadensersatz für die Beschädigung von Anpralldämpfern (Leitplanken) an einer Bundesautobahn (218.2 KB)
Leitsatz
1. Es findet kein Abzug Neu für Alt beim Schadensersatz für die Beschädigung eines Anpralldämpfers an einer Bundesautobahn statt, wenn es sich bei dem Anpralldämpfer nicht um ein eigenständiges Bauwerk handelt, sondern er regelmäßig mit einer Erneuerung der Gesamtanlage ausgetauscht wird.

2. Behauptet der Schädiger lediglich pauschal den Eintritt eines Vermögensvorteils für den Geschädigten, so genügt dies nicht für die Geltendmachung eines Abzugs Neu für Alt.

Hinweis:
Die Berufung wurde auf diesen Hinweis des Senats zurückgenommen.