Schlagworte
Handels- und Gesellschaftsrecht, Transportrecht, Haftung, Entwendung des Transportgutes
Leitsatz
Stellt der Frachtführer mit vorher erteiltem Einverständnis des Empfängers das Transportgut (hier: ein Container) vor dem Betriebsgelände des Empfängers ab und wirft die Frachtpapiere in den dafür vorgesehenen Briefkasten ein, so erfolgt der Verlust des Containers nicht in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung im Sinne des § 425 Abs. 1 HGB, wenn der Container nach dem Abstellen entwendet wird.